Anmeldung
An dieser Stelle finden Sie die aktualisierten Anmeldeunterlagen für das Schuljahr 2024/25.
Videotool-Einverständniserklärung
Information und Datenschutz zum Masernschutz
Anmeldeformular für Musikklassen
Anmeldeformular für das sportliche Zusatzangebot
Termine für die verpflichtende Schullaufbahnberatung im Falle einer Gemeinschaftsschulempfehlung erhalten Sie ab Anfang Februar telefonisch über das Sekretariat. Die Gespräche führt der Orientierungsstufenleiter Herr Unterhalt.
Anmeldezeitraum: Montag, 19.02.2024 bis Mittwoch 28.02.2024
Das Sekretariat nimmt Ihre (bitte persönlich) Anmeldungen zwischen 08.00 und 14.00 Uhr entgegen. Am Mittwoch, dem 21.02. können sie diese bis 18.00 Uhr persönlich im Sekretariat abgeben.
Die Reihenfolge der Abgabe der Anmeldeunterlagen hat keinen Einfluss auf die Chancen einen Platz am ebg zu erhalten.
Wir bitten v.a. bei Interesse am Musikzweig jedoch um eine frühe Anmeldung in der ersten Woche des Anmeldezeitraums, da noch ein verpflichtendes Kennenlerngespräch mit einer unserer Musiklehrkräfte erfolgen muss. Hier finden Sie ein kleines Video dazu, was Ihr Kind dort erwartet.
Hinweise des Ministeriums für zum Anmeldeverfahren und Terminen finden Sie unter diesem Link.
Schulkonferenzbeschluss vom 11.01.2024 zur Neufassung der Aufnahmekriterien:
Aufnahmemerkmale ab dem Schuljahr 2024/2025
In Schleswig-Holstein besteht seit 2007 die freie Schulwahl. Grundsätzlich wählen die Eltern daher aus dem vorhandenen Angebot an Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Förderzentren frei aus. Die freie Schulwahl findet ihre Grenze in den von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten der einzelnen Schulen.
Aufnahmekapazität – Grundsatz:
Die Kapazität einer Schule (Aufnahme in die 1. oder 5. Jahrgangsstufe) ergibt sich grundsätzlich aus der Größe der Lerngruppen und deren für diese Jahrgangsstufe üblichen und an den baulichen Gegebenheiten orientierten Anzahl. Die maximale Größe einer Lerngruppe beträgt grundsätzlich 29 Schülerinnen und Schüler. Solange jedoch die Aufnahmekapazität für die betreffende Schule nicht formell festgesetzt worden ist, wird die äußerste Grenze der Aufnahmekapazität erst dann erreicht, wenn es bei weiteren Aufnahmen zu unerträglichen Zuständen käme und ein geordneter Unterricht aus personellen oder Raumgründen nicht mehr möglich wäre.
Festsetzung der Aufnahmekapazität:
Gem. § 24 Abs. 1 SchulG wird die Aufnahmekapazität einer Schule durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Der Schulträger ist zuvor anzuhören, ggf. ist ein Einvernehmen erforderlich (§ 24 Abs. 1 S. 2 SchulG). So kann durch die Festsetzung einer Aufnahmekapazität von der grundsätzlichen Lerngruppengröße von 29 Schülerinnen und Schülern und/ oder von der (üblichen) Anzahl von Lerngruppen abgewichen werden.
Aufnahmeverfahren:
Gibt es an einer Schule mehr Anmeldungen als (festgesetzte) Plätze, entscheidet die Schule in Anwendung sachgerechter Aufnahmemerkmale. Die Aufnahmemerkmale werden zuvor von der Schulkonferenz im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 19 SchulG beschlossen.
Die maßgeblichen Regelungen zum Aufnahmeverfahren sind: § 24 Abs. 1 u. 2 SchulG sowie der sog. Aufnahmeerlass vom 21. November 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 322), geändert durch Erlass vom 15. Januar 2015 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 4).
Härtefälle und zuständige Schule:
Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen fehlender Kapazitäten ihre bzw. seine Wunschschule nicht besuchen, ist sie oder er unabhängig von Kapazitäten in die für ihn zuständige Schule der gewählten Schulart aufzunehmen. Die Bestimmung der zuständigen Schule spielt mithin erst dann eine Rolle, wenn am Ende des Aufnahmeverfahrens eine Schülerin oder ein Schüler unbeschult bliebe.
Dabei sind 3 Konstellationen zu unterscheiden:
§ 24 Abs. 3 S. 1 SchulG:
Zuständig ist von Gesetzes wegen diejenige Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet der Schüler wohnt (melderechtlicher Hauptwohnsitz). Beispiel: Einziges Gymnasium in Kronshagen bei Wohnsitz in Kronshagen.
§ 24 Abs. 3 S. 2 SchulG:
Hat ein Schulträger mehrere Schulen einer Schulart, legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde die zuständige Schule fest. Beispiel: Ein bestimmtes Gymnasium der verschiedenen Gymnasien der Stadt Kiel bei Wohnsitz in Kiel.
§ 24 Abs. 3 S. 3 SchulG:
Verfügt eine Wohnsitzgemeinde über keine Schule der gewählten Schulart, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde die zuständige Schule im Gebiet eines anderen Schulträgers nach dessen Anhörung. Beispiel: Gymnasium Kronshagen oder ein anderes Gymnasium bei Wohnsitz in Ottendorf.
Ebenso wie bei der zuständigen Schule besteht bei Vorliegen einer besonderen Härte (d.h. der Besuch einer anderen Schule ist unzumutbar) ein Aufnahmeanspruch unabhängig von der Kapazität.
Durch die Schulkonferenz des Ernst-Barlach-Gymnasiums festgelegte Aufnahmemerkmale
Ausgehend von diesen Regelungen legt die Schulkonferenz die Aufnahmemerkmale fest. Dabei sind zwei Ausgangslagen zu unterscheiden, die von den aktuellen, schuljahresbezogenen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde abhängig sind.
Ausgangslage A: Die Schulaufsichtsbehörde setzt eine Kapazität von 116 SuS bei 4 Zügen (2 Klassen im normalen gymnasialen Profil mit maximal 58 SuS, 2 Klassen im Musikzweig mit maximal 58 SuS) fest.
Ausgangslage B: Die Schulaufsichtsbehörde setzt eine Kapazität von 87 SuS bei 3 Zügen (1 Klasse im normalen gymnasialen Profil mit maximal 29 SuS, 2 Klassen im Musikzweig mit maximal 58 SuS) fest.
Die Schulkonferenz vom 11.01.2024 hat für beide oben genannten Ausgangslagen folgende Aufnahmemerkmale beschlossen, die bis zu einem neuen Beschluss gültig sind:
1. Geschwisterkinder
Aus allen vorhandenen Anmeldungen erhalten zunächst all diejenigen Schülerinnen und Schüler einen Schulplatz, die bereits ein oder mehrere Geschwisterkind/er an der Schule haben. Sollten die zur Verfügung stehenden Schulplätze nicht ausreichen, werden die Plätze über das Losverfahren vergeben.
2. Besondere Aufnahmegründe
In einem zweiten Schritt werden die noch nicht vergebenen Plätze im Musikzweig an solche Schülerinnen und Schüler vergeben, die ein besonderes Interesse am Ernst-Barlach-Gymnasium als musikalisch geprägtes Gymnasium zeigen. Dieses besondere Interesse wird daran bemessen, dass die jeweilige Schülerin oder der jeweilige Schüler bei der Anmeldung verpflichtend angibt, an einem unserer vielfältigen Musikangebote (Chor, Ensemble etc.) im Rahmen von mindestens 2 Wochenstunden bis zum Ende der zehnten Klassenstufe teilnehmen zu wollen. Hierzu erfolgt ein obligatorisches Aufnahmegespräch. Haben mehr Schülerinnen und Schüler dieses Interesse bekundet, als Plätze in diesem Rahmen zur Verfügung stehen, erfolgt innerhalb dieser Gruppe ein Losverfahren.
3. Losverfahren
Die danach noch frei gebliebenen Plätze werden im Losverfahren vergeben. Hierbei werden alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die unter Pkt. 1 und 2 noch keine Berücksichtigung fanden, sowie diejenigen, die aufgrund des unter Pkt. 1 und 2 gegebenenfalls vorzunehmenden Losverfahrens noch keinen Schulplatz erhalten haben.