Ernst-Barlach-Gymnasium Kiel
Informationen rund um die Anmeldung für neue Fünftklässler:innen
Liebe Viertklässlerinnen und Viertklässler,
liebe Eltern,
die erste Runde des Anmeldeverfahrens ist abgeschlossen.
Ab dem 11.03.2026 erhaltet ihr von uns Nachricht, ob ihr einen Platz am ebg erhalten habt. Vor Mittwoch dürfen wir keine Informationen herausgeben.
Bitte seht in der Zwischenzeit von Nachfragen ab.
Schnelle Neuigkeiten direkt aus IServ
Sextanertheater
Am kommenden Mittwoch, dem 12.06.2024 fällt die Sextanertheater-AG aus.
Timm Erhardt
Chorkonzert
Für das Chorkonzert gibt es nur noch wenige Karten - wer welche möchte, sollte sich beeilen!

Hinweise zu Keuchhusten-Fällen am ebg
Liebe Eltern,
liebe Schüler*innen,
liebe Kolleg*innen,
aus gegebenem Anlasse wurden wir vom Gesundheitsamt aufgefordert, Hinweise zu veröffentlichen.
In einzelnen Klassen traten Fälle von Keuchhusten auf. Dies ist eine hochansteckende Krankheit.
Sie finden Informationen sowie verlinkte Dokumente auf unserer Homepage.
Stadtmeisterschaft JTFO
Wir sind Stadtmeister !!!
Herzlichen Glückwunsch an die WKIII Jungs (Klasse 5/6/7) zu einer starken Leistung!
Next stop: Bezirksfinale

Marc Peiser
GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten oder Schulen befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.
Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen.
1. Gesetzliche Besuchsverbote
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 aufgeführt.
Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
2.Mitteilungspflicht
Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.
Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei
Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:
• ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
• ansteckungsfähige Lungentuberkulose
• bakterieller Ruhr (Shigellose)
• Cholera
• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
• Diphtherie
• durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
• Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
• infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren)
• Keuchhusten (Pertussis)
• Kinderlähmung (Poliomyelitis)
• Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)
• Krätze (Skabies)
• Masern
• Meningokokken-Infektionen
• Mumps
• Pest
• Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
• Typhus oder Paratyphus
• Windpocken (Varizellen)
• virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) Quelle: Robert-Koch-Institut, www.rki.de
Bücherei nächste Woche
In der Himmelfahrtswoche bleibt die Schülerbücherei geschlossen
Timm Erhardt
Neue Homepage
Unsere neue Homepage ist online!
In den kommenden Wochen werden wir noch einige Inhalte überarbeiten.