Testpflicht ab dem 19. April

Die Corona-Schulinformation 2021-26 sieht vor, dass verpflichtende Corona-Testungen eingeführt werden. Der Erlass besagt:

  • Für die Zeit ab dem 19. April ist der Zutritt zur Schule im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen für alle Personen an den Nachweis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion geknüpft. Dies gilt neben dem regulären Unterrichtsbetrieb auch für die Teilnahme an der Notbetreuung und im Ganztag.
  • Die Pflicht zum Nachweis eines negativen Testergebnisses gilt für Schülerinnen und Schüler genauso wie für Lehrkräfte und alle weiteren an Schule beschäftigten Personen. Auch Besucherinnen und Besucher, die in der Schule tätig werden, müssen während der Schulzeit einen negativen Test vorlegen. Personen, die sich nur kurzzeitig an Schule aufhalten, z.B. um einen Schüler, eine Schülerin abzuholen oder ein Testkit in Empfang nehmen, sind davon ausgenommen.

Um ein negatives Testergebnis nachzuweisen, sieht der Erlass drei Möglichkeiten vor:

  • Durchführung einer zweimal wöchentlichen Selbsttestung in der Schule (hierfür muss uns für minderjährige Schüler:innen eine Einverständniserklärung vorliegen. Wer diese vor den Ferien noch nicht abgegeben hat, findet das Formular zum Herunterladen hier).
  • Vorlage einer Bescheinigung eines negativen Testergebnisses über einen an anderer Stelle durchgeführten Test, z. B. im Bürgertestzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut erfolgen und bescheinigt werden.
  • Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft über einen durchgeführten Selbsttest im häuslichen Umfeld. Dieser Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut durchgeführt und bescheinigt werden. Das Formular für diese Selbstauskunft ist hier herunterzuladen.

Die Abiturientinnen und Abiturienten sind von der Testpflicht ausgenommen.

Wir melden uns wieder, wenn wir mehr wissen.

Herzliche Grüße

Christian Stegmann

 

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