GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten oder Schulen befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.

Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz  aller  Kinder  und  auch  des  Personals  in  Gemeinschaftseinrichtungen  vor ansteckenden  Krankheiten  dienen. 

1. Gesetzliche Besuchsverbote
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist  oder  ein  entsprechender  Krankheitsverdacht  besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1  aufgeführt.

Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

2.Mitteilungspflicht
Falls  bei  Ihrem  Kind  aus  den  zuvor  genannten  Gründen  ein  Besuchsverbot  besteht,  informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die  notwendigen  Maßnahmen  gegen  eine  Weiterverbreitung ergreifen können.

Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei

Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:

•  ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)
•  ansteckungsfähige Lungentuberkulose
•  bakterieller Ruhr (Shigellose)
•  Cholera
•  Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird
•  Diphtherie
•  durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E)
•  Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien
•  infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren)
•  Keuchhusten (Pertussis)
•  Kinderlähmung (Poliomyelitis)
•  Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung  noch nicht begonnen wurde)
•  Krätze (Skabies)
•  Masern
•  Meningokokken-Infektionen
•  Mumps
•  Pest
•  Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes
•  Typhus oder Paratyphus
•  Windpocken (Varizellen)
•  virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola)
Quelle: Robert-Koch-Institut, www.rki.de

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